Im August kam der sogenannte „Tiergartenmörder“ im Zuge eines großangelegten Gefangenenaustausches frei. Viele Fragen zum Vorgang blieben offen – manche müssen nun beantwortet werden.
Der Generalbundesanwalt muss nach einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe mehrere Fragen eines Journalisten zur Abschiebung des verurteilten „Tiergartenmörders“ Wadim Krassikow beantworten. Wie das Gericht mitteilte, hatte ein entsprechender Eilantrag des freien Journalisten teilweise Erfolg. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können noch Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.
Krassikow hatte 2019 in der Berliner Parkanlage Kleiner Tiergarten einen Georgier ermordet. Das Berliner Kammergericht verurteilte ihn 2021 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, nach Überzeugung der Richter handelte er im Auftrag staatlicher russischer Stellen. Doch Anfang August kam Krassikow im Zuge eines großangelegten Gefangenenaustausches zwischen Russland, Belarus und mehreren westlichen Ländern frei.
Voraussetzung für die Abschiebung Krassikows nach Russland sei unter anderem eine Entscheidung des Generalbundesanwalts über das Absehen von weiterer Strafverfolgung gewesen, so das Verwaltungsgericht. Eine Sprecherin der Bundesanwaltschaft hatte im August erklärt, der Generalbundesanwalt sei zwar grundsätzlich zuständig für die Aussetzung der Strafvollstreckung – in diesem Fall habe ihn das Bundesjustizministerium aber schriftlich angewiesen, die Vollstreckung auszusetzen, um den Austausch zu ermöglichen.
Bundesanwaltschaft sah Gefahr für Außenpolitik und Justizvollzug
Den Gerichtsangaben zufolge hatte sich der Journalist unmittelbar nach dem Gefangenaustausch mit mehreren konkreten Fragen zu den Umständen des Vorgangs an den Generalbundesanwalt gewandt. Doch die Behörde trat dem entgegen und berief sich etwa darauf, dass die Abläufe und Entscheidungen überwiegend politischer Natur waren. Zudem könnten außenpolitische Belange und die Sicherheit des Justizvollzugs in Gefahr sein, wenn Einzelheiten zu den Kommunikationsprozessen öffentlich würden.
Manche Fragen muss der Generalbundesanwalt nun aber doch beantworten. Zum Beispiel: Wann und wie erfuhr seine Behörde von der Ausweisungsverfügung? Wie lange saß Krassikow in Straubing im Gefängnis? Weshalb wurde er nach Offenburg verlegt? Und inwieweit waren die bayerische und baden-württembergische Landesregierung informiert? Das Verwaltungsgericht verpflichtete den höchsten deutschen Strafverfolger zur Auskunft. Der Vorgang sei schließlich abgeschlossen und die Fragen nur auf Informationen gerichtet, die der Bundesanwaltschaft als auskunftspflichtige Stelle vorlägen.